§ 13 RVG - Wertgebühren

Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis … Euro für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro um … Euro
2 000 500 39
10 000 1 000 56
25 000 3 000 52
50 000 5 000 81
200 000 15 000 94
500 000 30 000 132
über 500 000 50 000 165
Gegenstandswert -
Faktor -
Gebühren -